SERI PLASTICA GMBH 85622 FELDKIRCHEN
I. Geltungsbereich
- Für die Annahme und Ausführung von Aufträgen gelten ausschließlich die nachstehenden Bestimmungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.
II. Gegenleistung
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Das Angebot gilt 4 Wochen, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
III. Zahlung
- Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorbehaltlich individueller Vereinbarungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
- Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
IV. Zahlungsverzug
- Zahlungsverzug tritt nach der gesetzlichen Regelung des § 286 Absatz 3 BGB spätestens 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung ein, sofern der Auftraggeber nicht bereits vorher gemäß § 286 Absatz 1 Satz 1 BGB durch eine Mahnung des Auftragnehmers in Verzug gesetzt wird.
- Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Absatz 1 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens, auch Mahnkosten, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
- Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung keine Zahlung leistet.
V. Lieferung
- Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur – soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt – für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich oder in Textform abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform bzw. der Textform.
- Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 376 HGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
- Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Betriebsstörungen durch Streik oder Aussperrung (sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers), durch Krieg, Aufruhr sowie in allen sonstigen Fällen höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Die Grundsätze über den Wegfall oder das Fehlen der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
- Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
- Alle abgegebenen Preise für Betriebsgegenstände, die zur Herstellung des Vertragserzeugnisses notwendig sind, sind anteilige Kosten. Filme, Druckformen, druckfertige Dateien und Freigaben, Stanzformen usw. bleiben – auch wenn sie gesondert berechnet werden – Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
VI. Beanstandungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Bei Druckaufträgen bis EUR 100,– ist der Auftragnehmer nur auf Verlangen verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Die Haftung des Auftragnehmers für Satzfehler beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zu ersetzen sind.
- Bei offensichtlichen Mängeln sind Beanstandungen nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von12 Monaten, nachdem die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wurde, beim Auftragnehmer eintrifft. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber die gelieferten Waren, insbesondere Übertragungsbilder, nicht in jedem Einzelfall auf seine besonderen Anforderungen hin überprüft, oder wenn die Lagerung nicht nach den anerkannten Regeln der Technik oder nach Anweisung des Auftragnehmers erfolgt.
- Bei begründeten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst unter Ausschluss anderer Ansprüche nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener, unzumutbarer oder misslungener Nacherfüllung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. § 376 HGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden beim Transfer von Druckerzeugnissen wird – unter Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt bei Beeinträchtigung von Erzeugnissen aufgrund von Lohnveredelungsarbeiten oder sonstiger Weiterverarbeitung.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber nachweisbar nicht mehr verwertbar ist.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
VII. Verwahren, Versicherung
- Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigungserzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
- Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Menge und Qualität der zur Verfügung gestellten Gegenstände. Für Beschädigung oder Verlust haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Urheberrecht
- Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
- Alle Rechte des Auftragnehmers an eigenen Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen, Druck-, Stanz- und Prägewerkzeugen usw. in jedem Verfahren und zu jedem Zwecke, verbleiben beim Auftragnehmer, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entwürfe und Muster des Auftragnehmers dürfen nicht vervielfältigt, abgezeichnet, nachgeahmt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden.
- Der Auftragnehmer darf, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart, Drucke für Werbezwecke verwenden.
IX. Impressum
- Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Kaufleute im Sinne des HGB sind. Es gilt deutsches Recht.
- Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der obigen Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.